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Wichtiger Hinweis: Idealerweise kündigen Sie einen bestehenden Vertrag, eine Versicherung erst wenn Sie eine Deckungszusage eines anderen Versicherers haben!

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Kündigungsinformationen zu:

Autoversicherungen
Privathaftpflichtversicherung
Hundehalterhaftpflicht
Pferdehalterhaftpflichtversicherung
Rechtsschutzversicherungen
Unfallversicherung
Wohngebäudeversicherung




Kündigungsinformationen

hier finden Sie Informationen zu Kündigungsbedingungen für folgenen Versicherungen:
  • Autoversicherungen
Ordentliche Kündigung:
Kündigung jeweils zum Ende des Versicherungsjahres, welches in der Regel dem Kalenderjahr entspricht.
Kündigungsfrist: 1 Monat vor Ende des Versicherungsjahres, bei älteren Kaskoverträgen 3 Monate

Außerordentliche Kündigung:
Nach jedem Schadensfall mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres.
Kündigungsfrist: 1 Monat ab Leistungsübernahme oder Verweigerung
Kündigung nach Beitragserhöhung:
Kündigung nach jeder Beitragserhöhung zu dem Termin möglich, ab dem die Erhöhung wirksam wird.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung

Was man wissen muss, wenn man die HU überzogen hat!
 ( PKW, Motorrädern, leichten Anhängern und Nutzfahrzeugen)
http://www.tuev-nord.de/20617.asp

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  • Privathaftpflicht-, Tierhalterhaftpflicht-, Gewässerschadenhaftpflicht-, Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen
Ordentliche Kündigung:
Erstmals zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Bei Policen, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, kann erstmals zum Ende des 3. Jahres und danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: 3 Monate, bei Verträgen die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, nur 1 Monat

Kündigung im Schadensfall:
Kündigung nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Rechtsschutzversicherungen kann abweichend davon ab dem zweiten versicherten Fall innerhalb von 12 Monaten gekündigt werden, bei Leistungsverweigerung des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates nach Ablehnung oder Leistung, bei Rechtsschutzversicherungen innerhalb 1 Monates nach Deckungszusage mit Monatsfrist bzw. innerhalb 1 Monates nach Ablehnung

Kündigung nach Beitragserhöhung:
Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 10% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 20% im Vergleich zu vor drei Jahren möglich.
Bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.1991 aber vor dem 28.07.1994:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 5% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25% im Vergleich zum Erstbeitrag möglich.
Bei Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994:
Kündigung ab dem Termin der Wirksamkeit der Prämienerhöhung möglich.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung


 
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  • Rechtsschutzversicherungen
Ordentliche Kündigung:
Erstmals zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Bei Policen, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, kann erstmals zum Ende des 3. Jahres und danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: 3 Monate, bei Verträgen die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, nur 1 Monat

Kündigung im Schadensfall:
Kündigung nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Rechtsschutzversicherungen kann abweichend davon ab dem zweiten versicherten Fall innerhalb von 12 Monaten gekündigt werden, bei Leistungsverweigerung des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates nach Ablehnung oder Leistung, bei Rechtsschutzversicherungen innerhalb 1 Monates nach Deckungszusage mit Monatsfrist bzw. innerhalb 1 Monates nach Ablehnung

Kündigung nach Beitragserhöhung:
Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 10% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 20% im Vergleich zu vor drei Jahren möglich.
Bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.1991 aber vor dem 28.07.1994:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 5% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25% im Vergleich zum Erstbeitrag möglich.
Bei Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994:
Kündigung ab dem Termin der Wirksamkeit der Prämienerhöhung möglich.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung.

 
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  • Unfallversicherung
Ordentliche Kündigung:
Erstmals zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Bei Policen, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, kann erstmals zum Ende des 3. Jahres und danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: 3 Monate, bei Verträgen die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, nur 1 Monat

Kündigung im Schadensfall:
Kündigung nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Rechtsschutzversicherungen kann abweichend davon ab dem zweiten versicherten Fall innerhalb von 12 Monaten gekündigt werden, bei Leistungsverweigerung des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates nach Ablehnung oder Leistung, bei Rechtsschutzversicherungen innerhalb 1 Monates nach Deckungszusage mit Monatsfrist bzw. innerhalb 1 Monates nach Ablehnung

Kündigung nach Beitragserhöhung:
Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 10% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 20% im Vergleich zu vor drei Jahren möglich.
Bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.1991 aber vor dem 28.07.1994:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 5% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25% im Vergleich zum Erstbeitrag möglich.
Bei Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994:
Kündigung ab dem Termin der Wirksamkeit der Prämienerhöhung möglich.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung

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  • Wohngebäudeversicherung
Ordentliche Kündigung:
Erstmals zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres.
Bei Policen, die eine Laufzeit von mehr als 3 Jahren haben, kann erstmals zum Ende des 3. Jahres und danach jährlich zum Ende eines jeden Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: 3 Monate, bei Verträgen die vor 1993 in den neuen Bundesländern abgeschlossen wurden, nur 1 Monat

Kündigung im Schadensfall:
Kündigung nach jedem versicherten Schaden mit sofortiger Wirkung bzw. zum Ende des Versicherungsjahres möglich. Bei Rechtsschutzversicherungen kann abweichend davon ab dem zweiten versicherten Fall innerhalb von 12 Monaten gekündigt werden, bei Leistungsverweigerung des Versicherers kann mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates nach Ablehnung oder Leistung, bei Rechtsschutzversicherungen innerhalb 1 Monates nach Deckungszusage mit Monatsfrist bzw. innerhalb 1 Monates nach Ablehnung

Kündigung nach Beitragserhöhung:
Bei Vertragsabschluss vor dem 01.01.1991:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 10% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 20% im Vergleich zu vor drei Jahren möglich.
Bei Vertragsabschluss nach dem 01.01.1991 aber vor dem 28.07.1994:
Im Regelfall Kündigung bei Erhöhung der Versicherungsprämie um mehr als 5% im Vergleich zum Vorjahr oder um mehr als 25% im Vergleich zum Erstbeitrag möglich.
Bei Vertragsabschluss ab dem 29.07.1994:
Kündigung ab dem Termin der Wirksamkeit der Prämienerhöhung möglich.
Kündigungsfrist: innerhalb 1 Monates ab Kenntnis über die Beitragserhöhung

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