Private Haftpflichtversicherung: Wenn Sie anderen einen Schaden zufügen

Es kann jedem passieren. Sie sind einen Moment unaufmerksam, stoßen etwas um, beschädigen fremdes Eigentum oder ein anderer Mensch kommt durch Ihr Verhalten zu Schaden.

Dann geht es nicht zuerst darum, ob Sie eine Haftpflichtversicherung haben. Zuerst stellt sich eine viel grundlegendere Frage:

Müssen Sie für den entstandenen Schaden aufkommen?

Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt diese Verantwortung. Vereinfacht gesagt: Wer einem anderen schuldhaft einen Schaden zufügt, kann verpflichtet sein, diesen Schaden zu ersetzen. § 823 BGB nennt dabei unter anderem Schäden an Eigentum, Körper und Gesundheit.

Und genau deshalb betrifft das Thema private Haftpflicht nicht nur bestimmte Menschen oder besondere Lebenssituationen. Die Frage der persönlichen Haftung begleitet uns im ganz normalen Alltag.

Mein Kind macht etwas kaputt – wer zahlt den Schaden?

Beim Spielen beschädigt Ihr Kind das Eigentum eines anderen. Dann stellt sich zunächst die Frage: Wer haftet eigentlich dafür?

„Eltern haften für ihre Kinder“ gilt nicht automatisch. Je nach Alter und Situation kann ein Kind selbst noch nicht für den Schaden verantwortlich sein. Auch Eltern haften nicht allein deshalb, weil es ihr Kind war – beispielsweise spielt eine mögliche Verletzung der Aufsichtspflicht eine Rolle.

Besteht eine gesetzliche Haftung, kommt die private Haftpflicht ins Spiel. Bei einem Familientarif ist deshalb wichtig, wer als versicherte Person eingeschlossen ist und unter welchen Voraussetzungen.

Schwieriger wird es, wenn das Kind rechtlich noch nicht haftet. Dann besteht grundsätzlich auch kein Schadenersatzanspruch, den die Haftpflicht übernehmen müsste. Verträge können solche Schäden durch deliktunfähige Kinder trotzdem mit einschließen – oder sie ausschließen bzw. die Leistung begrenzen.

Gerade deshalb lohnt sich der Blick in die Bedingungen: Sind Kinder mitversichert und wie behandelt der Vertrag Schäden, für die das Kind selbst noch nicht haftet?

 

Ich helfe Freunden oder Nachbarn – bin ich dabei versichert?

Sie helfen Freunden beim Umzug, tragen Möbel, gießen während des Urlaubs die Blumen oder passen einige Tage auf den Hund der Nachbarn auf.

Geht dabei etwas schief, wird aus der freundlichen Hilfe schnell eine Haftungsfrage.

Bei solchen Gefälligkeiten kommt es darauf an, was passiert ist und ob Sie rechtlich für den Schaden verantwortlich sind. Allein weil Sie kostenlos geholfen haben, lässt sich die Haftungsfrage nicht pauschal beantworten.

Für Ihre Privathaftpflicht ist deshalb wichtig, dass auch Schäden im Zusammenhang mit Gefälligkeitshandlungen vom Vertrag erfasst werden.

Ein Beispiel: Beim Umzug fällt Ihnen der Fernseher Ihres Freundes aus der Hand. Oder beim Blumengießen während seines Urlaubs beschädigen Sie etwas in der Wohnung. Gerade bei solchen Schäden sollte geklärt sein, was Ihr Vertrag übernimmt.

Und wenn ich auf einen fremden Hund oder ein Pferd aufpasse?

Hier kommt noch etwas hinzu: Wer die Aufsicht über ein fremdes Tier übernimmt, kann selbst für einen Schaden verantwortlich werden. Das kann zum Beispiel passieren, wenn Sie während des Urlaubs auf den Hund eines Freundes aufpassen und dieser unter Ihrer Aufsicht einen anderen Menschen verletzt oder fremdes Eigentum beschädigt. § 834 BGB regelt ausdrücklich die Haftung des Tieraufsehers.

Hunde und Pferde gehören zwar grundsätzlich nicht zu den über die normale Privathaftpflicht versicherten eigenen Tieren. Das private Hüten fremder Hunde und Pferde kann aber über die Privathaftpflicht mitversichert sein – oder mitversichert werden. Deshalb lohnt sich auch hier der Blick in die Bedingungen.

Wer anderen hilft, sollte dadurch nicht plötzlich ein Haftungsrisiko übernehmen, das im eigenen Vertrag gar nicht berücksichtigt wurde.

Ich leihe mir etwas – und mache es kaputt

Sie leihen sich von Freunden eine Kamera, einen Beamer oder ein Werkzeug. Ihnen fällt die Sache herunter und sie ist beschädigt.

Eigentlich klingt der Fall einfach: Die Sache gehört jemand anderem, Sie haben sie beschädigt – also müsste die Privathaftpflicht dafür aufkommen.

Bei geliehenen Sachen ist das aber nicht selbstverständlich.

Schäden an Sachen, die Sie geliehen, gemietet, gepachtet oder geleast haben, können in den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen sein. Verträge können diesen Schutz jedoch einschließen.

Deshalb lohnt sich ein genauer Blick: Sind Schäden an geliehenen und gemieteten Sachen mitversichert und gibt es dafür Begrenzungen oder Ausschlüsse?

Das ist im Alltag relevanter, als es zunächst klingt. Wir leihen uns Dinge von Freunden und Nachbarn, mieten Gegenstände für Freizeit oder Urlaub oder bekommen Geräte vorübergehend zur Nutzung überlassen.

Gilt das auch für ein geliehenes Auto?

Hier müssen Sie aufpassen. Ein geliehenes Auto ist nicht einfach eine „geliehene Sache“ im Sinne dieses Versicherungsschutzes. Für Kraftfahrzeuge gelten eigene Haftungs- und Versicherungsregeln; entsprechende Fahrzeuge sind bei der Mitversicherung geliehener Sachen regelmäßig ausgenommen.

Deshalb sollte man aus dem Satz „geliehene Sachen sind mitversichert“ nicht schließen, dass damit automatisch auch ein geliehenes Auto gemeint ist.

Wer häufiger Dinge leiht oder mietet, sollte wissen, ob der eigene Vertrag diese Sachen tatsächlich einschließt.

Ich verliere einen Schlüssel – was kann daraus werden?

Ein Schlüssel ist schnell verloren. Ärgerlich wird es vor allem dann, wenn er nicht nur Ihnen gehört.

Das kann der Schlüssel zur Mietwohnung sein, der Wohnungsschlüssel der Nachbarn während deren Urlaub oder der Schlüssel zu Ihrem Arbeitsplatz.

Besonders bei einer Schließanlage kann aus dem verlorenen Schlüssel ein größerer Schaden entstehen. Muss die Anlage aus Sicherheitsgründen ganz oder teilweise ausgetauscht werden, können neben neuen Schlüsseln auch Kosten für Schlösser und weitere Sicherungsmaßnahmen entstehen.

Hier kann die private Haftpflicht wichtig werden: Der Verlust fremder privater Schlüssel kann mitversichert sein. Das gilt beispielsweise für einen Schlüssel, den Ihnen Vermieter, Freunde oder Nachbarn überlassen haben.

Und der Schlüssel vom Arbeitsplatz?

Auch ein beruflicher Schlüssel kann ein Haftungsrisiko sein. Verlieren Sie beispielsweise als Arbeitnehmer einen Schlüssel zu einem Bürogebäude, einer Schule oder einer betrieblichen Schließanlage, kann Ihnen daraus ein Schadenersatzanspruch entstehen.

Beruflich oder dienstlich überlassene Schlüssel sind aber nicht automatisch in jeder Privathaftpflicht eingeschlossen. Deshalb sollte im Vertrag ausdrücklich geprüft werden, ob fremde berufliche beziehungsweise dienstliche Schlüssel versichert sind und bis zu welcher Höhe.

Bei Selbstständigen, bestimmten dienstlichen Tätigkeiten oder besonderen Schlüsselrisiken kann dagegen eine Berufs-, Betriebs- oder Diensthaftpflicht relevant sein. Die Privathaftpflicht deckt nicht einfach jedes berufliche Risiko ab.

Wer fremde private oder berufliche Schlüssel bei sich trägt, sollte wissen, ob der eigene Vertrag dieses Risiko tatsächlich einschließt.

Ich beschädige etwas in einer Mietwohnung – zahlt meine Haftpflicht?

Sie lassen etwas Schweres ins Waschbecken fallen, beschädigen eine Tür oder verursachen versehentlich einen Schaden am Boden Ihrer Mietwohnung.

Gehört die Wohnung einem anderen, können Sie für einen von Ihnen verursachten Schaden verantwortlich sein. Mietsachschäden an gemieteten Räumen und Gebäuden sollten deshalb in der Privathaftpflicht eingeschlossen sein. Verbraucherorganisationen führen diesen Schutz ausdrücklich als wichtiges Vertragsmerkmal auf.

Dabei geht es nicht nur um Ihre dauerhaft gemietete Wohnung. Auch eine Ferienwohnung, ein Ferienhaus oder gemietete Räume können darunter fallen.

Und was ist mit Hotel oder Ferienwohnung?

Im Urlaub passiert schnell etwas: Das Waschbecken im Hotel wird beschädigt, in der Ferienwohnung bekommt das Cerankochfeld einen Sprung oder ein Möbelstück geht kaputt.

Auch hier kann Ihre Privathaftpflicht einspringen, wenn Sie für den Schaden haften und der entsprechende Mietsachschaden in Ihrem Vertrag versichert ist.

Wichtig ist allerdings ein Unterschied: Gemietete Räume und fest mit dem Gebäude verbundene Sachen sind nicht dasselbe wie das bewegliche Inventar. Ein Fernseher oder ein anderes Einrichtungsstück in einer Ferienwohnung kann unter andere Vertragsregelungen fallen. Deshalb sollte der Schutz auch für gemietete bewegliche Sachen geprüft werden.

Wer zur Miete wohnt oder im Urlaub Unterkünfte mietet, sollte deshalb prüfen, welche Mietsachschäden der eigene Vertrag tatsächlich einschließt.

Jemand schädigt mich – aber kann den Schaden nicht bezahlen

Bisher ging es immer darum, dass Sie einem anderen einen Schaden zufügen. Es kann aber genauso gut umgekehrt passieren.

Sie werden beispielsweise bei einem Unfall verletzt oder Ihr Eigentum wird beschädigt. Der Verursacher haftet zwar für den Schaden, hat aber keine Privathaftpflicht und auch nicht genügend Geld, um die Forderung zu bezahlen.

Dann haben Sie möglicherweise einen berechtigten Schadenersatzanspruch – bekommen Ihr Geld aber trotzdem nicht.

Kann meine eigene Haftpflicht dann helfen?

Genau dafür gibt es die Forderungsausfalldeckung. Ist sie vereinbart und sind die Voraussetzungen erfüllt, kann Ihre eigene Privathaftpflicht für einen Schaden eintreten, den eigentlich ein anderer Ihnen ersetzen müsste.

Dabei lohnt sich ein genauer Blick in den Vertrag. Manche Tarife leisten bei der Forderungsausfalldeckung ab dem ersten Euro, andere erst ab einer vereinbarten Mindestschadenhöhe – beispielsweise 2.000 Euro.

Das macht einen praktischen Unterschied: Leistet Ihr Vertrag beispielsweise erst ab 2.000 Euro, müssen kleinere Schäden unterhalb dieser Grenze  aus dem eigenen Geld bezahlt werden.

Auch solche Grenzen gehören deshalb in Ihre Rücklagenplanung.

Selbstbeteiligungen bei Versicherungen richtig einplanen

Die Forderungsausfalldeckung kann also auch dann helfen, wenn nicht Sie den Schaden verursachen, sondern selbst geschädigt werden.

Ich verursache mit dem Fahrrad einen Unfall – wer zahlt?

Sie fahren mit dem Fahrrad und übersehen einen Fußgänger. Oder Sie stoßen mit einem anderen Radfahrer zusammen und dieser verletzt sich.

Auch als Fahrradfahrer können Sie für einen verursachten Schaden haften. Genau hier ist die private Haftpflicht wichtig: Besteht eine gesetzliche Haftung, übernimmt sie berechtigte Schadenersatzansprüche im Rahmen des Vertrags.

Besonders wichtig wird das bei Personenschäden. Ein beschädigtes Fahrrad lässt sich ersetzen. Wird ein Mensch schwer verletzt, können beispielsweise Behandlungskosten, Verdienstausfall oder weitere langfristige finanzielle Folgen entstehen.

Solche Schäden können die eigenen finanziellen Möglichkeiten weit übersteigen. Deshalb ist bei der Privathaftpflicht eine ausreichend hohe Versicherungssumme wichtiger als die Frage, ob ein kleiner Schaden noch selbst bezahlt werden könnte.

Und was ist mit meinem E-Bike?

Umgangssprachlich wird fast jedes Fahrrad mit Elektromotor als E-Bike bezeichnet. Für die Haftpflicht ist aber entscheidend, um welches Fahrzeug es tatsächlich geht.

Ein übliches Pedelec, dessen Motor nur beim Treten unterstützt und bei 25 km/h abschaltet, wird rechtlich wie ein Fahrrad behandelt. Schäden, die Sie damit anderen zufügen, können deshalb über die Privathaftpflicht abgesichert sein.

Anders sieht es beispielsweise bei einem S-Pedelec bis 45 km/h aus. Es gilt als Kleinkraftrad und benötigt ein Versicherungskennzeichen und eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung. Die normale Privathaftpflicht ist dafür nicht der richtige Versicherungsschutz.

Bei Fahrrad und Pedelec bis 25 km/h sollte deshalb geprüft werden, ob die Nutzung im eigenen Privathaftpflichtvertrag eingeschlossen ist. Bei schnelleren oder anders motorisierten Fahrzeugen gelten andere Versicherungsregeln.

Wie hoch sollte meine Haftpflichtversicherung sein?

Die Beispiele zeigen: Ein Haftpflichtschaden kann ein kaputtes Handy sein – aber auch ein Unfall, bei dem ein Mensch dauerhaft gesundheitlich geschädigt wird.

Deshalb gehört die Versicherungssumme zu den wichtigsten Punkten einer Privathaftpflicht. Sie legt fest, bis zu welcher Höhe Ihr Versicherer für versicherte Schäden leistet.

Reicht die vereinbarte Summe bei einem sehr großen Schaden nicht aus, kann der darüber hinausgehende Teil bei Ihnen bleiben.

10, 15 oder 50 Millionen Euro?

Bei der Versicherungssumme gibt es unterschiedliche Orientierungswerte. Wichtig ist vor allem, dass die Summe nicht nur für alltägliche Schäden reicht, sondern auch für einen sehr hohen Personen- oder Sachschaden.

Gerade Personenschäden können langfristig hohe Kosten verursachen. Deshalb sollte die Versicherungssumme nicht zu knapp gewählt werden.

Schauen Sie außerdem auf mögliche Begrenzungen innerhalb des Tarifs. Eine hohe Versicherungssumme bedeutet nicht automatisch, dass jede einzelne Leistung bis zu dieser Höhe versichert ist.

Die Versicherungssumme sollte deshalb so hoch gewählt werden, dass auch sehr große Haftpflichtschäden ausreichend abgesichert sind.

Wer ist über meinen Vertrag eigentlich versichert?

Eine Privathaftpflicht versichert nicht automatisch jeden Menschen, der mit Ihnen zusammenlebt. Entscheidend ist, welchen Tarif Sie abgeschlossen haben und welche Personen dort eingeschlossen sind.

Bei einem Single-Tarif steht zunächst Ihre eigene Absicherung im Mittelpunkt. Paar- und Familientarife können weitere Personen wie Ehe- oder Lebenspartner und Kinder einschließen. Wie genau der Personenkreis definiert ist, ergibt sich aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen.

Gerade wenn sich Ihr Leben verändert, lohnt sich deshalb ein Blick in den Vertrag: Sie ziehen mit einem Partner zusammen, heiraten, bekommen ein Kind oder ein Kind wird erwachsen.

Und wann brauchen Kinder einen eigenen Vertrag?

Das lässt sich nicht allein am Alter festmachen. Bei volljährigen Kindern kann beispielsweise entscheidend sein, ob sie sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium befinden und was Ihr Vertrag dazu vorsieht.

Spätestens wenn Ausbildung oder Studium beendet sind und das Kind ins Berufsleben startet, sollte geprüft werden, ob der bisherige Versicherungsschutz noch besteht oder eine eigene Privathaftpflicht benötigt wird.

Wenn sich Familie oder Lebenssituation verändern, sollte auch geprüft werden, ob der Haftpflichtvertrag noch zu den versicherten Personen passt.

Wir ziehen zusammen – brauchen wir zwei Privathaftpflichtversicherungen?

Wenn zwei Menschen zusammenziehen, haben häufig beide bereits eine eigene Privathaftpflicht. Dann muss der Versicherungsschutz normalerweise nicht dauerhaft doppelt bestehen.

Bevor ein Vertrag beendet wird, sollte aber geklärt werden, welcher Vertrag künftig beide Partner versichert. Bei einem gemeinsamen Paar- oder Familientarif kann anschließend ein bestehender zweiter Vertrag häufig aufgehoben werden.

Besonders bei unverheirateten Paaren sollte geprüft werden, ob der Partner im verbleibenden Vertrag tatsächlich mitversichert ist und gegebenenfalls namentlich aufgenommen werden muss.

Vergleichen Sie dabei nicht nur die Beiträge. Der ältere Vertrag kann andere Leistungen enthalten als der neuere – beispielsweise bei Schlüsseln, Mietsachschäden, Forderungsausfall oder anderen bereits beschriebenen Punkten.

Und was passiert bei Schäden untereinander?

Das ist ein weiterer wichtiger Punkt. Wenn beide Partner über denselben Haftpflichtvertrag versichert sind, bedeutet das nicht automatisch, dass gegenseitige Schadenersatzansprüche zwischen den mitversicherten Personen ebenfalls versichert sind.

Ob und in welchem Umfang solche Schäden eingeschlossen sind, hängt von den Versicherungsbedingungen ab.

Erst gemeinsamen Versicherungsschutz klären – dann entscheiden, welcher der beiden Verträge noch benötigt wird.

Mein Leben verändert sich – sind neue Risiken automatisch versichert?

Im Laufe der Zeit können neue Haftungsrisiken entstehen, die beim Abschluss Ihrer Privathaftpflicht noch gar nicht vorhanden waren.

Genau dafür gibt es in vielen Verträgen die sogenannte Vorsorgeversicherung. Sie kann neu hinzukommende Risiken zunächst automatisch in den Versicherungsschutz einbeziehen.

Das ist beispielsweise wichtig, wenn sich Ihre Lebenssituation verändert und dadurch ein neues privates Haftungsrisiko entsteht. Sie müssen dann nicht zwangsläufig schon vor dessen Entstehung daran gedacht haben, Ihren Vertrag anzupassen.

Allerdings bedeutet Vorsorgeversicherung nicht, dass jedes neue Risiko dauerhaft und unbegrenzt versichert ist. Je nach Vertrag können besondere Versicherungssummen, Meldepflichten und Ausschlüsse gelten. Versicherungspflichtige Kraftfahrzeuge oder bestimmte berufliche Risiken fallen beispielsweise nicht einfach unter diesen Schutz.

Warum sollte ich meinen Vertrag trotzdem anpassen?

Die Vorsorgeversicherung ist vor allem ein Schutz für die Zeit, in der ein neues Risiko entstanden ist, der Vertrag aber noch nicht entsprechend angepasst wurde.

Deshalb sollten Sie Ihrem Versicherer neue Risiken mitteilen und prüfen, ob und wie sie künftig versichert sind.

Die Vorsorgeversicherung kann eine vorübergehende Lücke schließen – sie ersetzt aber nicht die Prüfung, ob ein neues Risiko dauerhaft zu Ihrem Vertrag passt.

Bin ich mit meiner Privathaftpflicht auch im Ausland versichert?

Ein Missgeschick kann genauso im Urlaub oder während eines längeren Auslandsaufenthalts passieren. Sie beschädigen beispielsweise etwas in Ihrer Ferienunterkunft, verursachen mit dem Fahrrad einen Unfall oder verletzen versehentlich einen anderen Menschen.

Eine Privathaftpflicht kann auch solche Schäden im Ausland absichern. Wie lange und in welchen Ländern der Versicherungsschutz gilt, hängt allerdings vom Vertrag ab.

Unterschiede kann es insbesondere zwischen Aufenthalten innerhalb Europas und außerhalb Europas geben. Auch bei längeren Aufenthalten – beispielsweise während eines Studiums, einer beruflichen Entsendung oder einer längeren Reise – sollten die zeitlichen Grenzen des Vertrags geprüft werden.

Was sollte ich vor einem längeren Auslandsaufenthalt prüfen?

Entscheidend ist nicht nur, ob im Vertrag „weltweiter Versicherungsschutz“ steht. Wichtig ist auch, wie lange dieser Schutz gilt und ob für Ihren konkreten Aufenthalt besondere Bedingungen gelten.

Wer für längere Zeit ins Ausland geht, sollte deshalb vor der Abreise prüfen, ob die bestehende Privathaftpflicht für die gesamte Dauer und das jeweilige Land gilt.

„Weltweit versichert“ bedeutet nicht automatisch, dass jeder Auslandsaufenthalt zeitlich unbegrenzt abgesichert ist.

Bin ich beim Ehrenamt oder Babysitten versichert?

Nicht jeder Schaden entsteht beim klassischen privaten Alltag. Vielleicht engagieren Sie sich ehrenamtlich in einem Verein, passen gelegentlich auf fremde Kinder auf oder übernehmen eine andere Tätigkeit, für die Sie möglicherweise sogar eine kleine Vergütung erhalten.

Dann stellt sich die Frage: Ist das noch privat – und greift meine Privathaftpflicht, wenn dabei etwas passiert?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Je nach Tätigkeit und Vertrag können beispielsweise ehrenamtliche Tätigkeiten, Babysitten, Ferienjobs oder Praktika mitversichert sein. Für bestimmte verantwortliche, berufliche oder selbstständige Tätigkeiten kann dagegen ein anderer Haftpflichtschutz notwendig sein.

Warum lohnt sich hier ein Blick in den Vertrag?

Entscheidend ist nicht allein, ob Sie für eine Tätigkeit Geld bekommen. Auch die Art der Tätigkeit und die Regelungen Ihres Vertrags spielen eine Rolle.

Wer regelmäßig Verantwortung für andere übernimmt oder sich ehrenamtlich engagiert, sollte deshalb prüfen, ob Schäden aus dieser Tätigkeit von der eigenen Privathaftpflicht erfasst werden oder bereits über eine andere Versicherung abgesichert sind.

Bei Tätigkeiten außerhalb des normalen privaten Alltags sollte geklärt sein, welche Haftpflichtversicherung im Schadenfall zuständig ist.

Ist eine Selbstbeteiligung bei der Privathaftpflicht sinnvoll?

Bei manchen Tarifen können Sie eine Selbstbeteiligung vereinbaren. Im Schadenfall tragen Sie dann einen bestimmten Betrag selbst, den darüber hinausgehenden versicherten Schaden übernimmt die Privathaftpflicht im Rahmen des Vertrags.

Eine Selbstbeteiligung kann den Versicherungsbeitrag reduzieren. Entscheidend ist aber nicht nur die Ersparnis beim Beitrag, sondern auch die Frage: Können Sie den vereinbarten Betrag jederzeit selbst bezahlen?

Dabei sollte die Privathaftpflicht nicht isoliert betrachtet werden. Vielleicht haben Sie auch bei der Kfz-, Rechtsschutz- oder einer anderen Versicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart. Mehrere Eigenanteile können im ungünstigen Fall innerhalb kurzer Zeit zusammenkommen.

Was hat die Selbstbeteiligung mit meiner Rücklage zu tun?

Eine Selbstbeteiligung senkt nicht das Risiko eines Schadens. Sie legt lediglich fest, welchen Teil eines versicherten Schadens Sie selbst tragen.

Deshalb sollte die Höhe der Selbstbeteiligung zu Ihrer finanziellen Rücklage passen. Eine höhere Selbstbeteiligung nur wegen eines niedrigeren Versicherungsbeitrags ist wenig hilfreich, wenn das Geld im Schadenfall nicht verfügbar ist.

Je mehr finanzielle Risiken Sie bewusst selbst übernehmen, desto wichtiger ist eine ausreichend verfügbare Rücklage.

Selbstbeteiligungen bei Versicherungen richtig einplanen

Was bedeutet eine Best-Leistungs-Garantie?

Manche Privathaftpflichttarife enthalten eine sogenannte Best-Leistungs-Garantie. Sie soll den Versicherungsschutz erweitern, wenn ein anderer Versicherer am deutschen Markt für einen bestimmten Schaden einen weitergehenden Schutz bietet.

Vereinfacht gesagt: Ihr eigener Vertrag enthält eine Leistung nicht oder nur eingeschränkt. Können Sie nachweisen, dass ein anderer vergleichbarer Tarif diesen Schaden unter bestimmten Voraussetzungen versichern würde, kann die Best-Leistungs-Garantie diese bessere Leistung auch für Ihren Vertrag ermöglichen.

Das klingt zunächst nach einem Schutz gegen mögliche Lücken im Kleingedruckten. Eine Best-Leistungs-Garantie bedeutet aber nicht, dass automatisch alles versichert ist.

Wo liegen die Grenzen?

Entscheidend sind die Bedingungen der Best-Leistungs-Garantie selbst. Dort ist geregelt, auf welche anderen Tarife Bezug genommen werden kann, welche Nachweise erforderlich sind und welche Risiken oder Leistungen ausgeschlossen bleiben.

Auch gesetzlich vorgeschriebene Pflichtversicherungen oder Risiken, die grundsätzlich nicht in eine Privathaftpflicht gehören, werden durch eine solche Garantie nicht einfach zum versicherten Privathaftpflichtrisiko.

Deshalb ersetzt die Best-Leistungs-Garantie nicht die Prüfung der für Sie wichtigen Leistungen. Sie kann aber zusätzlichen Schutz bieten, wenn ein anderer Tarif im konkreten Schadenfall weitergehende Leistungen vorsieht.

Eine Best-Leistungs-Garantie kann den Versicherungsschutz erweitern – wichtiger bleibt aber, dass die für Sie entscheidenden Risiken bereits im Vertrag passend abgesichert sind.

Was sind Internetschäden – und sind sie mitversichert?

Auch bei der Nutzung von Internet, E-Mail oder digitalen Diensten können Sie anderen einen Schaden zufügen. Beispielsweise können Sie unbemerkt Schadsoftware weitergeben oder durch den Austausch elektronischer Daten einen Schaden verursachen.

Solche Schäden können grundsätzlich unter den Versicherungsschutz einer Privathaftpflicht fallen. Entscheidend ist aber auch hier, was der konkrete Vertrag einschließt und welche Begrenzungen gelten.

Gerade bei älteren Verträgen lohnt sich ein Blick in die Bedingungen. Dort können Schäden durch elektronischen Datenaustausch anders geregelt oder stärker begrenzt sein als in aktuellen Tarifen.

Ist damit jedes Problem im Internet versichert?

Nein. Die Privathaftpflicht ist keine allgemeine Versicherung gegen Cyberrisiken. Sie schützt grundsätzlich dort, wo Sie gegenüber einem anderen für einen versicherten Schaden haften.

Eigene Schäden – beispielsweise wenn Ihre eigenen Daten verloren gehen, Ihr Computer angegriffen wird oder Sie selbst Opfer eines Online-Betrugs werden – sind deshalb nicht automatisch ein Fall für die Privathaftpflicht.

Auch vorsätzlich verursachte Schäden sind nicht versichert.

Entscheidend ist auch im Internet die gleiche Frage wie im übrigen Alltag: Haben Sie einem anderen einen Schaden zugefügt, für den Sie haften?

Welche Risiken gehören nicht automatisch zur Privathaftpflicht?

Die Privathaftpflicht deckt viele Risiken des privaten Alltags ab. Es gibt aber Lebenssituationen und Risiken, für die ein zusätzlicher Haftpflichtschutz notwendig sein kann oder bei denen genau geprüft werden sollte, wie weit der bestehende Vertrag reicht.

Ein typisches Beispiel sind eigene Tiere. Schäden durch Katzen, Kaninchen und andere zahme Kleintiere sind normalerweise über die Privathaftpflicht abgesichert. Für eigene Hunde und Pferde benötigen Sie dagegen in der Regel eine Tierhalterhaftpflichtversicherung. Für Hunde besteht in mehreren Bundesländern sogar eine gesetzliche Versicherungspflicht.

Auch bei Immobilien kommt es auf die Nutzung an. Das selbst bewohnte Haus kann je nach Vertrag über die Privathaftpflicht eingeschlossen sein. Bei vermieteten Immobilien, weiteren Grundstücken oder bestimmten anderen Konstellationen kann dagegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht erforderlich sein.

Ähnlich ist es beim Bauen. Kleinere Bauvorhaben können je nach Tarif bereits eingeschlossen sein. Bei größeren Bauvorhaben sollte geprüft werden, ob eine Bauherrenhaftpflichtversicherung benötigt wird.

Weitere besondere Risiken können beispielsweise größere Heizöltanks, bestimmte Boote oder andere versicherungspflichtige Fahrzeuge betreffen. Auch hier gilt: Nicht automatisch davon ausgehen, dass die normale Privathaftpflicht ausreicht.

Entscheidend ist Ihre persönliche Situation

Sie müssen deshalb nicht möglichst viele Haftpflichtversicherungen abschließen. Entscheidend ist, welche Risiken bei Ihnen tatsächlich vorhanden sind und ob diese bereits über Ihre Privathaftpflicht abgedeckt sind.

Genau deshalb kommt bei finanzlogik zuerst die Bedarfsermittlung – und erst danach die Auswahl einer Versicherung.

Erst das Risiko prüfen. Dann klären, ob es bereits versichert ist. Und nur wenn eine Lücke besteht, nach einer passenden Absicherung suchen.

Brauche ich eine neue Privathaftpflichtversicherung?

Wenn Sie noch keine Privathaftpflichtversicherung haben, sollten Sie sich um den Versicherungsschutz direkt kümmern. Schon ein einziger verursachter Personen- oder Sachschaden kann finanzielle Folgen haben, die Sie nicht aus eigenen Mitteln tragen können.

In diesem Fall müssen Sie keinen bestehenden Vertrag prüfen. Sie können festlegen, welche Leistungen für Ihre Situation wichtig sind, und anschließend passende Tarife vergleichen.

Private Haftpflichtversicherung vergleichen

Sie haben bereits eine Privathaftpflicht?

Dann ist ein neuer Vertrag nicht automatisch notwendig. Prüfen Sie zuerst, ob Ihre bestehende Privathaftpflicht noch zu Ihrer heutigen Lebenssituation passt.

Stimmen die Versicherungssumme und die versicherten Personen? Sind die für Sie wichtigen Leistungen enthalten? Haben sich Familie, Wohnsituation, Hobbys oder andere Risiken seit dem Abschluss verändert?

Zeigt die Prüfung Lücken oder möchten Sie wissen, ob Sie heute einen passenderen Schutz bekommen können, lohnt sich ein Vergleich.

Private Haftpflichtversicherung vergleichen

Keine Privathaftpflicht vorhanden? Versicherungsschutz nicht unnötig aufschieben. Bereits versichert? Erst prüfen, dann bei Bedarf vergleichen und wechseln.

www.finanzlogik.de © 2011 - 2017   | Impressum | Datenschutz | AGBRechtlicher Hinweis

empty