Versicherung richtig kündigen
Eine veränderte Lebenssituation, ein alter Versicherungsvertrag (älter als 10 Jahre), oder auch ein besserer Beitrag mit besseren Leistungen, sind Gründe warum Versicherungen gekündigt werden. Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und welche Fristen Sie einhalten sollten.
Kurz das Wichtigste
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Kündigen Sie einen Versicherungsvertrag erst wenn Sie sicher sind, dass Sie den bestehenden Vertrag nicht mehr brauchen.
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Wenn Sie eine Versicherung tauschen wollen, kündigen Sie erst wenn Sie vom zukünftigen Versicherer eine Deckungszusage / Annahmeerklärung haben.
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Beachten Sie die Kündigungsfristen (finden Sie in den Bedingungen zum Vertrag)
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Setzen Sie im Kündigungsschreiben eine Frist, bis wann Sie ein Kündigungsbestätigung haben wollen. Der Gesetzgeber sieht hier eine Frist von bis zu 14 Tagen vor.
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Versenden Sie das Kündigungsschreiben per Post, als >>Einschreiben-Einwurf<<, per FAX , oder e-Mail. So ist gesichert das ihre Kündigung auch wahrgenommen wird, und Sie eine Kündigungsbestätigung erhalten.
Haftpflicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Gebäude-, Glas-, Unfallversicherungen - also sogenannte Sachversicherungen haben i.d.R. eine 3-monatigen Kündigungsfrist. Wenn Sie also zur Hauptfälligkeit - zum Ende des Versicherungsjahres – z.B. den 31. Juli – aus der Police aussteigen wollen, dann muss die Kündigung bis spätestens 30. April bei der Versicherungsgesellschaft sein.
Ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um 1 Jahr. Er kann dann erst wieder 3 Monate vor der nächsten Hauptfälligkeit gekündigt werden. Die automatische Verlängerung erfolgt immer nur um 1 Jahr. Längere Laufzeiten müssen vom Versicherungsnehmer bestätigt werden.
KFZ-Versicherung - Die meisten KFZ-Versicherungen laufen zum Jahreswechsel (31.12. und 1.1.) ab und können bis spätestens 1 Monat vorher gekündigt werden, also bis spätestens zum 30.11. muss die Kündigung beim Versicherer sein.
Außerdem können Sie die KFZ-Versicherung bei einer Beitragserhöhung kündigen, sofern sich die Leistungen nicht verbessert haben. Das Ende des Vertrags ist dann der Tag an dem die Erhöhung greifen würde.
Gebäudeversicherung Eigentümerwechsel - Wurde ein Haus verkauft, hat der Erwerber ein außerordentliches Kündigungsrecht. Ab der Grundbucheintragung des Neuen Besitzers kann dieser die alte Gebäudeversicherung kündigen. Bevor eine Gebäudeversicherung allerdings gekündigt wird, sollte eine aktuelle Ermittlung der Versicherungssumme erstellt werden. Dann, die bestehende Gebäudeversicherung mit der ermittelten Versicherungssumme vergleichen.
Grundsätzlich sind Sie nicht an die Versicherung des Vorbesitzers gebunden, sie können sich auch nicht darauf verlassen, dass dieser Vertrag aktuellen Schutz bietet.
Wichtig! - Ist das Haus finanziert durch eine Bank, Bausparkasse usw. muss ein Versicherungswechsel abgesprochen werden. Stichwort: Realrechtsbestätigung
Empfehlung - Gerade bei der Gebäudeversicherung ist es sicherer einen Versicherungsmakler zu beauftragen. (Die Kosten sind i.d.R. im Versicherungsbeitrag sowieso eingerechnet.)
Laufzeitverträge - Versicherungsverträge mit einer längeren Laufzeit als 1 Jahr, also z.B. 3 oder auch 5 Jahre und mehr, bezeichtet man als Laufzeitverträge. Jeder Laufzeitvertrag kann mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des 3. Vertragsjahres gekündigt werden, auch wenn der Vertrag noch länger laufen würde! Die Kündigungsfrist ist 3 Monate vor dem Ende des 3. Versicherungsjaghr.
Sonderkündigungsrecht bei Versicherungen
Das Sonderkündigungsrecht besteht meistens dann wenn sich Ihr Versicherungsvertrag zu Ihren Lasten ändert, oder ein Schaden eingetreten ist.
Hinweis! - In entsprechenden Schreiben muss Ihnen der Versicherer das Sonderkündigungsrecht mitteilen, und zwar zeitnah - von Fall zu Fall.
Bei Beitragserhöhung - Wenn der Beitrag oder die Selbstbeteiligung in Ihrem Vertrag erhöht werden sollen, ohne das die Versicherungsleistung erweitert wird, können Sie diesen Vertrag innerhalb eines Monats mit sofortiger Wirkung (frühestens zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird) kündigen.
Nach einem Schaden - Mit einer Frist von 1 Monat können Sie einen Versicherungsvertrag fristlos oder zum Ende des Vertragsjahres kündigen, nachdem der Schaden von der Versicherungsgesellschaft reguliert wurde.
Hinweis! - Bei der Rechtsschutzversicherung müssen 2 Schäden vom Versicherer reguliert worden sein, bevor man ein Sonderkündigungsrecht hat.
Bei Hausrat- oder Gebäudeversicherungsschäden hat man bereits nach dem man den Schaden gemeldet hat ein Kündigungsrecht (und nicht erst nach der Abwicklung).
Wegfall des Risikos - Vor allem in der Tierhalterhaftpflicht kann das zu versichernde Risiko wegfallen. In diesem Fall kann eine Versicherung direkt aufgehoben werden. Zum Beispiel: Verstirbt ein versichertes Tier, oder es wird an einen anderen Besitzer weitergegeben, erlischt auch die Versicherung (unabhängig von der Vertragslaufzeit). Eine im Voraus bezahlte Versicherungsprämie wird aber nicht immer anteilig zurückerstattet.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass der Gesetzgeber für die Kündigung einer Krankenversicherung umfangreiche Kündigungsbedingungen geschaffen hat. Sowohl für die privaten Krankenversicherung als auch für die gesetzliche Krankenversicherung gelten eigene Kündigungsbedingungen.
Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) -
Kündigung nicht erforderlich: seit Januar 2021 Krankenkassen-Wechsel vereinfacht
Wer die Krankenkasse wechseln möchte, stellt einen Beitrittsantrag bei der neuen Krankenkasse. Die informiert die alte Krankenkasse. Das neue Meldeverfahren zwischen den Krankenkassen ersetzt die Kündigung.
Nach mindestens 12 Monate Mitgliedschaft bei der alten Krankenkasse, kann man in jede andere gesetzliche Krankenkasse wechseln. Wenn Ihre Krankenkasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt ein Sonderkündigungsrecht. Der Wechsel zu einer anderen Krankenkasse ist dann auch innerhalb der zwölfmonatigen Bindefrist möglich. Jederzeit wechseln können Familienversicherte bei Eintritt der Versicherungspflicht.
Grundsätzlich gilt: Wechselwillige müssen eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende beachten. Wer im März den Wechsel beantragt, wird zum 1. Juni Mitglied in der neuen Krankenkasse. Um die korrekte Anwendung der Fristen kümmern sich die alte und die neue Krankenkassen. Per Datenaustausch klären die Krankenkasse untereinander, wann der Wechsel erfolgen kann. Sobald der Datenaustausch zwischen den Krankenkasse stattgefunden hat, informiert die neue Krankenkasse wann der Wechsel-Termin ist.
Beim Wechsel des Arbeitgebers kann man sofort in eine anderen Krankenkasse wechseln. Fristen müssen nicht eingehalten werden, auch die 12-monatige Bindung an die alte Krankenkasse besteht nicht. In der ersten 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn gilt dieses sofortige Krankenkassen-Wahlrecht. Das gilt auch bei jedem anderen versicherungsrechtlichen Statuswechsel. Wer sich z.B. freiwillig weiterversichern möchte und vorher pflichtversichert war, kann sofort die Krankenkasse wechseln. Auch Familienversicherte, bei denen die Versicherungspflicht eintritt, kündigen nicht, sondern treten direkt der gewählten Krankenkasse bei.
Zum Wechsel-Termin wird die Mitgliedschaft nur beendet, wenn die neue Kasse das Zustandekommen der Mitgliedschaft schriftlich bestätigt hat. Das bedeutet, dass der Versicherungsschutz beim Wechsel der Krankenkasse zu keinem Zeitpunkt unterbrochen oder gefährdet ist. Sollte die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse nicht zustande kommen, bleibt alles beim Alten. Auch eine doppel-Versicherung ist ausgeschlossen. Geregelt wird das im Sozialgesetzbuch für alle Krankenkassen.
Private Krankenversicherung (PKV)
Die private Krankenversicherung hat grundsätzliche eine 3-monatige Kündigungsfrist zum Ende des Versicherungsjahres. Der Beginn und das Ende eines Versicherungsjahres finden Sie in Ihrem Versicherungsschein.
Verträge mit einer Mindestlaufzeit, können erst zum Ende dieser Mindestlaufzeit gekündigt werden.
Beitragserhöhung, Erhöhung der Selbstbeteiligung - Das Sonderkündigungsrecht wegen Beitragserhöhung und/oder Erhöhung der Selbstbeteiligung, hat eine Kündigungsfrist von 2 Monaten ab Zugang der Änderungsmitteilung. Bei Kündigung wegen Beitragserhöhung endet der Vertrag ab dem Datum an dem die Beitragserhöhung erstmals greifen wird.
Wichtig! Wenn Sie aus der privaten Voll-Krankenversicherung wechseln, egal ob in eine andere PKV, oder in die gesetzliche Krankenversicherung - Sie müssen schriftlich nachweisen das Sie ununterbrochen krankenversichert waren / sind.
Zusatzkrankenversicherung - Die private Zusatzkrankenversicherung, also z.B. eine Zahnzusatz- oder Auslandskrankenversicherung sind auch private Krankenversicherungen. Allerdings sind hier die grundsätzlichen Kündigungsbedingungen etwas anders.
Frist - 3 Monate zum Vertragsende, danach jährlich zum Ende des Versicherungsjahr. Und bei Erhöhung des Beitrages, bzw. der Selbstbeteiligung, 1 Monat ab Erhalt der Erhöhung.
Kapitalleben- und Rentenversicherung - Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung - Risikolebensversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung
Zum Ende des 1. Versicherungsjahres mit einer Frist von 1 Monat. Danach zum Ende jedes Zahlungsabschnitts ( monatlich, vierteljährlich, halbjährlich und jährlich. ) mit einer Monat Frist.
Wichtig! - Eine Berufsunfähigkeit-Zusatzversicherung die in einer Kapitalleben- und Rentenversicherung, Fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherung sowie in einer Risikolebensversicherung integriert ist, wird mit einer Kündigung auch automatisch erlöschen! Achten Sie darauf dass Sie hier nicht wertvollen Versicherungsschutz vernichten.
Idealerweise beauftragen Sie einen Versicherungsmakler, eine separate Kündigung ist möglich.
Gilt für jeden Versicherungsvertrag - Bedingungen lesen
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