Realrechtsbestätigung bei der Gebäudeversicherung
Ist ein Wohngebäude finanziert, kann die finanzierende Bank bei der Gebäudeversicherung eine besondere Rolle spielen.
Hat ein Kreditgeber ein Grundpfandrecht – beispielsweise eine Grundschuld – und wurde dieses dem Gebäudeversicherer entsprechend angemeldet, bestehen gesetzlich geregelte Rechte des Kreditgebers.
Das wird insbesondere relevant, wenn die bestehende Gebäudeversicherung gekündigt oder zu einem anderen Versicherer gewechselt werden soll.
Bei einem finanzierten Gebäude deshalb nicht einfach die bestehende Gebäudeversicherung kündigen – zuerst klären, ob Rechte des Kreditgebers zu berücksichtigen sind.
Was ist eine Realrechtsbestätigung?
Vereinfacht gesagt bestätigt der Versicherer gegenüber dem angemeldeten Grundpfandgläubiger den bestehenden Versicherungsschutz beziehungsweise dessen Anmeldung.
Das Versicherungsvertragsgesetz regelt hierzu besondere Rechte. Ein angemeldeter Hypothekengläubiger kann vom Versicherer unter anderem eine Bestätigung der Anmeldung sowie Auskunft über das Bestehen des Versicherungsschutzes und die Höhe der Versicherungssumme verlangen. Die entsprechenden Regelungen gelten auch für bestimmte andere Grundpfandrechte, insbesondere Grundschulden.
In der Praxis begegnet Ihnen das Thema deshalb häufig im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung und der finanzierenden Bank.
Brauche ich beim Wechsel der Gebäudeversicherung die Zustimmung der Bank?
Das hängt von der konkreten Absicherung der Finanzierung ab.
Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek beim Versicherer angemeldet, ist eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer nach § 144 VVG nur unter den dort genannten Voraussetzungen wirksam. Unter anderem kann dafür die Zustimmung des Hypothekengläubigers erforderlich sein. Die Zustimmung darf nach dem Gesetz nicht ohne ausreichenden Grund verweigert werden.
Die Vorschriften gelten entsprechend auch für Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten. Gerade bei einer Immobilienfinanzierung mit eingetragener Grundschuld sollte deshalb vor einer Kündigung geklärt werden, ob und welche Zustimmung oder Bestätigung benötigt wird.
Erst neuen Versicherungsschutz klären → Rechte des Kreditgebers prüfen → erforderliche Zustimmung einholen → bestehenden Vertrag kündigen.
Wie gehe ich bei einem Versichererwechsel vor?
Prüfen Sie zunächst, ob die neue Wohngebäudeversicherung den benötigten Schutz für Ihr Gebäude bietet.
Klären Sie anschließend mit dem bisherigen Versicherer beziehungsweise dem Kreditgeber, ob ein Grundpfandrecht angemeldet ist und welche Unterlagen für den Wechsel benötigt werden.
Falls eine Zustimmung erforderlich ist, sollte diese rechtzeitig eingeholt werden. Kündigen Sie den bestehenden Vertrag nicht vorschnell, bevor geklärt ist, dass der neue Versicherungsschutz zustande kommt und die Voraussetzungen für den Wechsel erfüllt sind.
So vermeiden Sie, dass beim Wechsel unnötige Probleme mit dem bestehenden Versicherungsschutz oder der Finanzierung entstehen.
→ Ratgeber Wohngebäudeversicherung
Gesetzliche Grundlage
Die besonderen Rechte von Hypothekengläubigern bei der Gebäudefeuerversicherung sind insbesondere in den §§ 142 bis 149 Versicherungsvertragsgesetz geregelt. § 148 VVG erstreckt diese Vorschriften unter anderem auf Grundschulden.