Wie ist es um den Hinterbliebenenschutz bei Riester-Verträgen bestellt?
Der Fall wirft die Frage auf, was eigentlich mit einem Riester-Vertrag passiert, wenn der Sparer stirbt? Um den Hinterbliebenenschutz bei Riester-Verträgen richtig einschätzen zu können, muss zunächst unterschieden werden zwischen einem Todesfall im Ansparprozess und in der Ablaufphase, sprich der Verrentung. Stirbt der Riester-Sparer während der laufenden Ansparphase, wie im vorliegenden Fall, so kann das Vertragsguthaben uneingeschränkt vererbt werden – allerdings muss der Erbe die erhaltene Förderung zurückzahlen. Zudem wären eventuelle Erträge oder Zinsen gegebenenfalls zu versteuern.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Besitzt der nicht getrennt lebende Ehepartner einen eigenen Riester-Vertrag oder ein Kind, für das noch Anspruch auf Kindergeld besteht, darf die bereits gewährte Förderung einbehalten werden und das Kapital abschlagsfrei auf den bestehenden Vertrag übertragen werden. Das trifft auf Andreas Groffmann zu.
Witwenrente aus Riester-Vertrag möglich
Anstatt das Kapital auf ihren eigenen Riester-Vertrag zu übertragen, können Ehepartner auch eine Witwenrente beziehen. Kindergeldberechtigten Kindern steht eine Waisenrente zu – sofern kein Ehe- beziehungsweise eingetragener Lebenspartner vorhanden ist. Die Förderung ist nur dann zurückzuzahlen, wenn eine Barauszahlung gewählt wird. Diese Auszahlung steht auch sonstigen Erben zu.
Stirbt der Vertragsinhaber hingegen in der Auszahlphase, muss wiederum unterschieden werden: Liegt ein geförderter Vertrag des Verstorbenen vor, so erhalten Hinterbliebene nur dann Leistungen, wenn der Verstorbene eine festgelegte Zeit in den Vertag eingezahlt hat. Außerdem muss der Verstorbene eine Rentengarantiezeit oder eine Hinterbliebenenrente vereinbart haben.
Ist keine Vereinbarung getroffen, geht das gesamte Kapital an den Versicherer. Diese Regelungen betreffen sowohl die geförderte private Rentenversicherung als auch die geförderte fondsgebundene Rentenversicherung.
Quelle: https://www.pfefferminzia.de/aerger-um-riester-rente-erbt-der-ehepartner-das-angesparte-kapital/
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