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Wohngebäudeversicherung: Ihr Schlüssel zu Steuervorteilen?

 

Tübingen, 03.02.2025


Sie besitzen ein Eigenheim und fragen sich, ob Sie die Kosten Ihrer Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung geltend machen können? Die Antwort ist ernüchternd: Für selbstgenutzte Immobilien sind die Beiträge zur Wohngebäudeversicherung in der Regel nicht absetzbar. Warum? Weil der Fiskus diese als private Ausgaben einstuft, die nicht der Einkommenssicherung dienen. Das Einkommensteuergesetz erlaubt nur den Abzug bestimmter Versicherungen als Sonderausgaben, etwa für die private Krankenversicherung, Pflegeversicherung oder Haftpflichtversicherung. Eine Wohngebäudeversicherung gehört nicht dazu, da sie ausschließlich Sachwerte und nicht Personen absichert.

Doch es gibt Lichtblicke: Nutzen Sie Ihr Eigenheim teilweise beruflich, etwa durch ein häusliches Arbeitszimmer, können Sie einen Teil der Wohngebäudeversicherung steuerlich geltend machen. Wichtig ist, dass das Arbeitszimmer ein eigener Raum ist, der überwiegend beruflich genutzt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht hier nicht aus. Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall haben Sie ein Wahlrecht zwischen dem Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen und einer Jahrespauschale von 1.260 Euro. Diese personenbezogen zu gewährende Jahrespauschale ist zeitanteilig zu berechnen, wenn das Arbeitszimmer nicht während des gesamten Kalenderjahres den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. 

Für Vermieter sieht die Sache anders aus. Vermieten Sie Ihre Immobilie, können Sie die Kosten der Wohngebäudeversicherung zwar nicht direkt von der Steuer absetzen, aber auf die Mieter umlegen. Das regelt § 2 der Betriebskostenverordnung. Achten Sie jedoch darauf, dass die Versicherung im Interesse der Mieter abgeschlossen wird und keine unnötigen Zusatzleistungen enthält. Es ist auch zu beachten, dass Vermieter nur die Kosten für die Gebäudeversicherung umlegen können, nicht jedoch für zusätzliche Versicherungsleistungen innerhalb der Gebäudeversicherung wie beispielsweise Elementarschäden oder Glasbruchversicherungen, es sei denn, dies ist im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart.

Ein interessanter Fall: Das Finanzgericht Münster entschied, dass Handwerkerleistungen nach einem Wasserschaden nicht steuerlich absetzbar sind, wenn die Versicherung die Kosten übernimmt. Das bedeutet, selbst wenn Sie die Reparaturkosten zunächst selbst tragen, aber später von der Versicherung erstattet bekommen, können Sie diese nicht in der Steuererklärung geltend machen.

Fazit: Die Wohngebäudeversicherung ist für selbstgenutzte Immobilien meist nicht steuerlich absetzbar. Bei beruflicher Nutzung oder Vermietung gibt es jedoch Möglichkeiten, die Kosten zumindest teilweise geltend zu machen. Es lohnt sich, genau hinzuschauen und gegebenenfalls einen Steuerberater zu konsultieren, um das Beste für sich herauszuholen.

 

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