Im Zweifel besser die Polizei verständigen
Eine Autofahrerin war an einem Novemberabend im letzten Jahr auf regennasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und gegen eine Warnbake geschleudert. In der Dunkelheit stellte sie lediglich einen leichten Schaden an ihrem Außenspiegel fest. Die Polizei hinzuzuziehen hielt sie deshalb nicht für nötig–und fuhr nach Hause.
Erst am nächsten Tag bemerkte sie Kratzer an ihrem Fahrzeug und erstattete eine polizeiliche Meldung. Ein Sachverständiger taxierte daraufhin den Schaden auf 10.400 Euro. Zwar hatte die Fahrerin eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, doch der Versicherer warf ihr unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vor. So habe beispielsweise ihre Fahrtüchtigkeit nicht amtlich festgestellt werden können. Damit liege eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor, die den Versicherer von seiner Leistungspflicht entbinde. Dieser Auffassung folgten auch das Landgericht Kleve und im Berufungsverfahren das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie sahen die Fahrerin zudem wegen einer möglichen Beschädigung der Warnbake in der Pflicht, die Polizei zu rufen. Den Fahrzeugschaden muss die Verunfallte nun aus eigener Tasche bezahlen.
Unser Angebot:
KFZ-Versicherung, Motorradversicherung, Rechtsschutzversicherung
Ihr Nutzen:
MIt dem richtigen Versicherungsschutz besser geschützt sein.
Das könnte Sie interessieren:
Sie besitzen ein Eigenheim und fragen sich, ob Sie die Kosten Ihrer Wohngebäudeversicherung in der Steuererklärung geltend machen können? Die Antwort ...
Besonders Hausbesitzer müssen jetzt genauer hinsehen, wenn es um Sanierungsmaßnahmen geht. Warum? Weil das Asbestrisiko ...
Eingefrorene Wasserleitungen können für Hausbesitzer erhebliche Probleme verursachen. Jedes Jahr werden ...